BVerwG zu Beamtenhaftung, Übergangsregelungen der Verjährung und öffentlichrechtlichem Erstattungsanspruch
Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 15. 6. 2006 - 2 C 10. 05 - mit Fragen der Anspruchskonkurrenz von beamtenrechtlichen
Schadenersatzansprüchen und dem öffentlich-rechtlichen Ersstattungsanspruch befaßt. Hierneben spielte vor allem die Frage der
Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den in Anspruch genommenen Beamten vor dem Hintergrund der Modernisierung des Schuldrechts im im
Jahr 2002 ein Rolle.
Der Beklagten oblag es während ihrer Zeit als frühere Beamtin erhobene Verwarnungsgelder zu empfangen, diese zu verbuchen,
provisorisch zu verwahren und schlißelich abzuführen. Im Rahmen einer Überprüfung wurde festgestellt, daß sie mehrer tausend Euro
veruntreut hatte. Erst fünf Jahre später klagte der Dienstherr auf Zahlung in Höhe der unterschlagenen Beträge. Mit Sprungrevision
wehrte sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung.
Das BVerwG hat nun die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das oberste Verwaltungsgericht wies zunächst darauf hin, daß nach
beamtenrechtlichen Vorschriften ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach nicht auf § 82 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes
gestützt werden konnte, gleichwohl aber auf § 78 Abs. 1 BBG i. V. m. Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 Buchst. a Satz
2 zum Einigungsvertrag. Indes bestätigte es jedoch die Auffassung der Vorinstanz, daß ein solcher beamtenrechtlicher
Schadenersatzanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. der genannten Vorschrift des Einigungsvertrags und erst ab einem späteren
Zeitpunkt nach § 82 Abs. 2 Satz 1 ThürBG verjährt war, weil der Dienstherr mehr als drei Jahre nach Kenntniserlangung von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Klage erhoben hatte.
Das BVerwG hat dem klagenden Land aber einen Anspruch auf Erstattung der unterschlagenen Beträge nach den Voraussetzungen des
öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs zuerkannt. Es wies darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des BVerwG Regelungen in den
Beamtengesetzen über die Verpflichtung eines Beamten, rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schäden zu ersetzen, zwar abschließend
sind und daher andere Vorschriften, die auch Schadensersatzpflichten unter auch erleichterten Voraussetzungen statuieren, unanwendbar
sind. Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handele es sich eber nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen
Anspruch, der darauf gerichtet ist, eine rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebung auszugleichen und rückabzuwickeln. Dieser
Anspruch stehe in Anspruchskonkurrenz stehe und unterlag bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
26. November 2001 am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsvorschrift nach § 195 BGB a.F., die dreißig Jahre betrug. Wegen der
Überg…
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