BVerwG zum Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung

In unserer inzwischen fast schon Reihe zu nennenden Verlinkung aktueller Entscheidungen des BVerwG zu Asylverfahren, sei an dieser Stelle auch noch auf das heute veröffentlichte Urteil des BVerwG hingewiesen. Vorliegend widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (derzeit: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Anerkennung des in der Türkei geborenen und seit 1987 in Deutschland lebenden kurdischen Klägers als Flüchtling und Asylberechtigten. Das VG und der BayVGH hatten den Widerruf für rechtswidrig gehalten. Dagegen wandte sich nun das Bundesamt erfolgreich mit der Revision. Das BVerwG führt aus: Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine wesentliche Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Tatsachen hier nicht vorliegt, weil das zur Anerkennung verpflichtende Urteil von der unzutreffenden Annahme ausging, der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger, obwohl er tatsächlich Staatenloser war und geblieben ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist der Vergleich der dem Verpflichtungsurteil vom 6. November 2003 zugrunde gelegten Tatsachenlage mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf. Für diesen Vergleich ist der Kläger fiktiv als türkischer Staatsangehöriger zu behandeln, auch wenn er tatsächlich staatenlos war, weil das Gericht dies seiner Verpflichtungsentscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Klägers nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils umfasst wird, da es sich nur um ein Begründungselement handelt, das - anders als die Verpflichtung zum Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts und die Feststellung zur Rechtsverletzung des Klägers durch die da…

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Themen: Anerkennung , Zeitpunkt , Migration , Bundesamt

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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