BVerwG zum vereinfachten Berufungsverfahren

Durch Beschluss vom 20. Dezember 2011, 1 B 12.11, hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich dazu geäußert, ob eine Entscheidung des Berufungsgerichtes durch Beschluss gem. § 130a VwGO auch noch zulässig sein kann, obwohl das Verfahren zwischenzeitlich wegen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt worden war. Die Klägerin, eine Mutter, über deren Aufenthaltsrecht und das ihrer Kinder entschieden werden sollte, obwohl nach ihrem Vortrag ein Asylantrag eines der Kinder noch anhängig war, hatte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des VG Stuttgart zum VGH Baden-Württemberg eingelegt. Der VGH hatte im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 104a III 1 AufenthG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlage als unzulässig zurück (BVerfG, Beschluss vom 16. 12. 2010 - 2 BvL 16/09). Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: Vielmehr ist das Berufungsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wie nach einer Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht - wieder in die Lage zurückversetzt worden, in der es sich vor der Aussetzung befand. Damit ist eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO - unabhängig von der Verfahrensweise des Berufungsgerichts vor der Aussetzung - zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen hierfür in dem neuen, nach der Aussetzung erreichten …

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz , Gerichtsentscheidungen , VG Stuttgart , Ausländerrecht , Bundesverwaltungsgericht

Erschienen 22. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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BVerfG, Beschluss vom 16. 12. 2010 - 2 BvL 16/09