BVerwG: Telekom muss Billigtelefonie erlauben
BVerwG, Urteil vom 30.10.2008, Az. 6 C 38.07 - Bei Telefonanschlüssen muss die künftig die Wahl von günstig(er)en Telefonnummern erlauben. Eine
entsprechende Anordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Wegen einer
beherrschenden Stellung für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche sei für diese Märkte die entsprechend Anordnung rechtmäßig.
Telefonanbieter sind mittlerweile zunehmend dazu übergegangen, das Preismodell der so genannten “Preselection” aufzugeben: Bei einer
Preselection ist eine Einwahl über besonders günstige Telefonnummern - z. B. für Auslandsgespräche oder Anrufe aus dem Festnetz auf
ein Handy - nicht ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen zum Thema Preselection: Wikipedia-Artikel zu “Preselection”
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BVerwG: Telefon-Festnetz - Klage der weitgehend
abgewiesen
BVerwG, PM Nr. 73/2008 - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur
weitgehend bestätigt, in der diese Behörde der Deutschen Telekom AG Verpflichtungen in Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im
Festnetzbereich auferlegt hat.
Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch
immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen u.a. verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu
anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl
durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der
Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.
Die Deutsche Telekom, die zusammen mit zwei Tochterunternehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist, wehrte sich gegen diese
Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie sog. Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der
Regulierung ausgenommen wissen. Schon das VG Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens
blieb weitgehend ohne Erfolg.
Die Bun…
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