Regulierung des “Bitstrom”-Marktes teilweise rechtswidrig
Rechtslupe | 30. Januar 2009 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute einer Klage der Deutschen Telekom AG gegen die Regulierung des Marktes für …
BVerwG Az. 6 C 39.07, Urteil vom 28.01.2009 - Nach einem ersten Urteil für die Bundesnetzagentur (BNetzA), hat nun die Telekom eine teilweise Aufhebung der damaligen Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht bewirkt. Bestätigt wurd die erstinstanzlich festgestellte Regulierungsbedürftigkeit des Vorleistungsmarktes für Bitstrom-Zugang. Damit ist der Kern des Anliegens der BNetzA gbestätigt worden. Das BVerwG beanstandete aber die Entgeltgenehmigungspflicht, da nicht geprüft worden sei, ob eine weniger belastende nachträgliche Entgeltregulierung ausgereicht hätte. Aus entsprechenden Gründen hob es ferner die Standardangebotspflicht auf. Es fragt sich, warum eine solche Prüfung nicht erfolgt ist und wie es nun weiter geht, wenn die BNEtzA eine solche Prüfung nachgeholt hat.
Eine fundierte Anaylse der einschlägigen Rechtsgrundlagen findet sich auf telemedicus.info. (m.w.N.)
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BVerwG: Regulierung des „Bitstrom”-Marktes teilweise rechtswidrigPM Nr. 4/2009 - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute einer Klage der Deutschen Telekom AG gegen die Regulierung des Marktes für “Bitstrom-Zugang” teilweise stattgegeben. Bitstrom-Zugang ist ein Vorleistungsprodukt, das Wettbewerber bei dem Marktführer Deutsche Telekom nachfragen, um ihrerseits breitbandige digitale Datenübertragungsdienste, insbesondere Internetdienste, auf dem Endkundenmarkt anbieten zu können.
Für das Angebot breitbandiger Datentransportdienste standen den Wettbewerbern, soweit sie nicht über eine vollständige eigene Netzinfrastruktur verfügen, bislang zwei Alternativen zur Verfügung: Entweder konnten sie Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Klägerin erhalten, mussten dafür aber mit erheblichem Investitionsaufwand alle ca. 8 000 Hauptverteiler erschließen; oder sie konnten den Breitbandanschluss der Klägerin an ihre eigenen Endnutzer weiterverkaufen (”Resale DSL”) und sich die Breitbandverbindungen über das Konzentratornetz der Klägerin zuführen lassen. Bei dieser Zuführung kann die Übergabe des Breitbandverkehrs an einem der übergeordneten 74 Netzknoten (”PoPs”) im Netz der Klägerin erfolgen.
Die Bundesnetzagentur führte in Bezug auf den Bitstrom-Zugang ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren durch. Nach dem Rechtsstandpunkt der Regulierungsbehörde ist für den Bitstrom-Zugang wesentlich, dass die Wettbewerber der Deutschen Telekom die Möglichkeit einer individuellen, an den Kundenwünschen orientierten Qualitätsdifferenzierung haben. Nach Ansicht der Behörde bot die Telekom ihren Wettbewerbern diese Möglichkeit auf der Grundlage der bisherigen Vorleistungsprodukte nicht in ausreichendem Maße an, weil diese Produkte qualitativ an die Leistungen gebunden sind, die die Telekom ih…
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