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BVerwG: Keine Hundesteuer für Diensthund der Bundespolizei

am 18.05.2007 von http://www.steuerrechtblog.de

BVerwG-Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07
Presseerklörung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG):
“Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer verlangt werden kann.
Im Streitfall wandte sich ein bei der Bundespolizei tätiger Grenzschutzbeamter gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für einen Diensthund. Er ist nach der einschlägigen Dienstvorschrift für das Diensthundewesen der Bundespolizei verpflichtet, den ihm anvertrauten Diensthund, der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht, außerhalb der Dienstzeit selbst zu betreuen. Dafür erhält er eine tägliche Zeitgutschrift sowie eine monatliche pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung. Die beklagte Gemeinde verlangte für das Halten dieses Hundes Hundesteuer.
Die erste Instanz hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, der Verwaltungsgerichtshof dagegen die Erhebung der Hundesteuer bestätigt. Es komme nur darauf an, ob der Hund in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei. Nicht von Bedeutung sei, ob mit der Haltung des Hundes private oder berufliche Zwecke verfolgt würden. Unerheblich sei deshalb auch, dass der Dienstherr dem Kläger pauschal eine Entschädigung …

BVerwG 10 C 1.07 - Urteil

Bundesverwaltungsgericht / Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, Dienstpflicht, Hundehaltung, Aufwand, persönliche Lebensführung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensverwendung, Einkommenserzielung.…

Gut, daß wir das geklärt hätten

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