BVerwG: Für internetfähige Computer sind Rundfunkgebühren zu zahlen

BVerwG Urteile vom 27.10.2010 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. [...] Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist. [...] Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höh…

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Themen: Handy , Iphone , Computer , Grundgesetz , Rundfunkgebühren , Leipzig , Radio , Bverwg , Android , Smartphone , PC , Gleichheitsgrundsatz , Internetfähig , Rundfunkgebührenpficht , Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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