BVerwG: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
BVerwG, Urteil vom 26. November 2009, Az. 7 C 20.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in hat heute entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger
Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit
Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich bestimmter
hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte, registriert. Die Stiftung organisiert als “Gemeinsame Stelle” sämtlicher Hersteller
deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren
kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern gesammelt werden. Die weitere Entsorgung dieser Altgeräte ist
ebenso wie das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Aufgabe der
Hersteller. Wie oft, wann und wo die Hersteller Container abholen und neu bereitstellen müssen, berechnet die Beklagte auf der
Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat bzw. des Anteils von
Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Der herangezogene Hersteller muss nach diesem System auch
fremde Altgeräte entsorgen.
Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 (”Informations- und
Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik”) zur weiteren Entsorgung abzuholen und ein neues Behältnis
bereitzustellen. Die Klägerin kam der Anordnung nach, erhob jedoch Klage zum Verwaltungsgericht. Aufgrund der im Elektro- und
Elektronikgerätegesetz festgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden
Berechnungssystems müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr
hergestellten Geräten hätten. Das Berechnungssystem der Beklagten sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ
hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu
undifferenziert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof
erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den
Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und
Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
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