BVerwG: Zu Heilzwecken importierte Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin sind Arzneimittel
Mit Urteil vom 03.03.2011 hat das BVerwG entschieden, dass Granulate der „Traditionellen Chinesischen Medizin“ (TCM) Arzneimittel
sind. Mögliche Importeure benötigen eine Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz.
Zum Sachverhalt:
Es klagte eine Importeurin von TCM-Granulaten zum Verkauf an deutsche Apotheken. Bei diesen Produkten handelt sich um industriell
aufbereitete standardisierte Extrakte aus Kräutern und Gewürzen, die zur Herstellung von Rezepturen bestimmt sind. Die beklagte
Behörde nahm an, dass die TCM-Granulate als Arzneimittel einzustufen sind und daher gemäß Arzneimittelgesetz eine Einfuhrerlaubnis
notwendig ist. Daher untersagte sie es der Klägerin, die Produkte ohne eine solche Erlaubnis nach Deutschland einzuführen und hier in
den Verkehr zu bringen
Die hiergegen erhobene Verwaltungsklage (VG Ansbach, Urt. v. 26.11.2009, Az. AN 16 K 09.00221) blieb erfolglos. Das mit der
Sprungrevision angerufene BVerwG bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil.
Nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter erfasst das Arzneimittelrecht nicht nur Funktionsarzneimittel, also Medikamente, deren
pharmakologische Wirkung zur Wiederherstellung oder Beeinflussung der Körperfunktionen tatsächlich belegt ist, sondern auch sog.
Präsentationsarzneimittel. Dies sind solche Produkte, die als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den
Verkehr gebracht würden und dadurch den Eindruck eines Arzneimittels erweckten.
Diese weite Auslegung des Arzneimittelbegriffs diene insbesondere dem Verbraucherschutz. Eine Einnahme möglicherweise wirkungsloser
oder sogar gesundheitsgefährdender Stoffe sei durch die Einfuhrbestimmungen erschwert.
Die Richter führen hinsichtlich der von der Klägerin eingeführten Produkte aus:
Diese Granulate sind als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Sie werden als Heilmittel der chinesischen Medizin zur Verwendung in
Apotheken bezeichnet …
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