Vertrieb von Sportwetten über Internet
Rechtslupe | 3. Juni 2011 — Der Vertrieb von Sportwetten über das Internet ist in Deutschland unzulässig. Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normier…
Mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. 8 C 5.10) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das im aktuell noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, nicht gegen deutsches Verfassungsrecht und auch nicht gegen Europarecht verstößt.
Zum Sachverhalt:
Anfang 1990 wurde dem Kläger von einem sächsischen Gewerbeamt auf Grundlage des DDR-Gewerberechts Betriebserlaubnis für ein Sportwettbüro erteilt. Unter Bezugnahme auf diese Erlaubnis bot der Kläger auch Sportwetten im Internet an. Mit Ordnungsverfügung wurde ihm dies für das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt. Das zuständige Verwaltungsgericht (VG Ansbach, Urt. v. 09.12.2009, Az. AN 4 K 09.00570 und VG AN 4 K 09.00592) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nun bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht diese vorherige Entscheidung.
Die Bundesrichter begründen ihre Entscheidung insbesondere damit, das Internet-Verbot diene dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken. Zu schützen seien insbesondere Jugendliche und Spielsüchtige. Gerade ein Internetverbot trage dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen.
Dem Argument der Gegenseite, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets sehr schwierig sei, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden, folgte das Gericht nicht: Server-Betreibern und weiteren mit der Abwicklung von Internetprozessen beteiligten Dienstleistungsunternehmen sei es durchaus zuzumuten, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieses Verbotes einzuleiten.
Auch sei das Internetverbot m…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Juni 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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