Lesung von Erich Loest in der Juristenbibliothek
mindermeinung.de | 18. März 2007 — Im Rahmen von "Leipzig liest" zur Leipziger Buchmesse veranstaltet der Verein zur Förderung der Juristenbibliothek Leipzig e.V. d…
In seinem Urteil vom 11. Mai 2005 hat das BVerwG in dem Verfahren 5 C 10.05 entschieden, dass einen Anspruch des klagenden Wohnungsbauunternehmens auf Anschlussförderung für den sozialren Wohnungsbau durch das Land Berlin nicht besteht. Das beklagte Land Berlin förderte ab 1972 den sozialen (Miet-) Wohnungsbau durch die Vergabe so genannter Aufwendungshilfen an Investoren, die durch Eigenkapital und die Aufnahme von Krediten Sozialwohnungen erstellten, sie aber nur erheblich unter einer durch den Kapitaldienst bedingten Kostenmiete vermieten durften. Nach dem Auslaufen einer für 15 Jahre bewilligten Förderung gewährte der Beklagte auf der Grundlage entsprechender Richtlinien regelmäßig eine Anschlussförderung, weil die Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Projekte regelmäßig auf einen 15 Jahre übersteigenden Zeitraum angelegt waren.
Der – ein Wohnungsbau- und -verwaltungsunternehmen betreibenden – Klägerin, einer GmbH Co. KG, waren im Jahre 1987 Fördermittel für ein Wohnungsbauprojekt im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1986 gewährt worden. Zu Beginn des Jahres 2003 beschloss das Land Berlin wegen der angespannten Haushaltslage und unter Hinweis auf die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt, für Projekte, bei denen – wie im Falle der Klägerin – die fünfzehnjährige Förderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete, keine Anschlussförderung mehr zu gewähren, und die Richtlinie über die Gewährung von Anschlussförderung u.a. für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986 aufzuheben. Auf dieser Grundlage wurde der bereits im Jahre 2002 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Anschlussförderung für weitere fünfzehn Jahre abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in einem “Musterprozess” die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und einen Anspruch der Klägerin auf Anschlussförderung verneint. Das Land sei eine entsprechende Verpflichtung in dem Förderbescheid rechtlich bindend ungeachtet dessen nicht eingegangen, dass die Finanzierung des Projekts erkennbar auf 30 Jahre mit einer entsprechenden Förderung angelegt gewesen sei, dass hierauf auch die im Rahmen der Finanzierung vom beklagten Land übernommenen Bürgschaften abgestellt worden seien und dass dementsprechend schon zum Zeitpunkt dieser Förderung allgemeine Überzeugung gewesen und von verantwortlichen Politikern stets bekräftigt worden sei, dass mit einer Anschlussförderung gerechnet werden könne. Der Förderbescheid enthalte auch keine rechtlich bindende Zusicherung, die einen Anspruch begründen oder sonst Grundlage eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens in eine Weiterförderung hätte sein können. Ein Anspruch auf eine Anschlussförderung folge auch nicht unmittelbar aus ausdrücklichen Regelungen des Wohnungsbaurechts oder dem Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen. Der grundgesetzliche Schutz des Eigentums erstrecke sich hier auch nicht auf die Erwartung oder Chance, in den Genuss ei…
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