BVerwG: Bundesrecht steht Erhebung von Zweitwohnungsteuer für Studierende nicht entgegen
BVerwG-Urteile vom 17.09.2008 - 9 C 13.07; 9 C 14.07; 9 C 15.07 und 9 C 17.07
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG):
“Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 17. September 2008 in vier Revisionsverfahren entschieden, dass Bundesrecht es nicht verbietet, allerdings auch nicht verlangt, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen.
Mit ihren Klagen gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer an ihren Studienorten Wuppertal bzw. Rostock hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bzw. dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Erfolg.
Auf die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das angegriffene Urteil verstoße gegen Bundesrecht. Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordere - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - für die Zweitwohnungsteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Auch dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.
Allerdings seien die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die “Erstwohnung” strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsäch…
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Erschienen 18. September 2008 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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