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BVerwG bringt Verfassungsschutz in Beweisnot für Tatsachen im Jahresbericht

am 26.05.2008 von http://www.jur-blog.de

BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, Az. 6 C 13.07 - Auch eine vom Verfassungsschutz beobachtete Vereinigung hat einen Anspruch auf richtige Tatsachenwiderabe. Sind die in einem Verfassungsschutzericht, hier des Landes Baden-Württemberg, nicht erweislich wahr, dann kann eine solche Vereinigung ein Unterlassungsanspruch zustehen. Die Verfassungsschützer werden ggf. ihre Not haben ohne Offenlegung von verdeckten Ermittlern und wichtigen Kontakten den entsprechendene Nachweis zu führen. Der Unterlassungsanspruch bei Tatsachen könnte also von beobachteten Organisationen benutzt werden, um die entsprechenden Informanten zu ´enttarnen´.

Es können aber aufgestellte Behauptungen in einem Verfassungsbericht die Rechte der Vereinigungen und ggf. auch in die Glaubens- und Religionsfreiheit bestimmter Personen empfindlich treffen. Dem ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Es ist also mit Spannung auf die Begründung des Urteils zu warten und darauf, welche Abgrenzungen hier durch das Bundesverwaltungsgericht für zukünftige Fälle vorgeschlagen wird. Angesichts der von Sicherheitsbehörden und Medien bobachteten Bedrohungslage, wird die Entscheidung richtungsweisend sein.
Rechtanwalt Siegfried Exner, Kiel
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