Wohngeldberechnung und die Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld
Rechtslupe | 14. Februar 2012 — Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen Das Bundesverwaltungsgerich…
© Liz Collet
In einem Revisionsverfahren der Stadt Osnabrück vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es heute um die vom Kläger beanspruchte und in den Vorinstanzen erfolgreich geltend gemachte Gewährung von Wohngeld ohne Berücksichtigung von Zinseinkünften aus einem Bankguthaben, das aus ihm zugeflossenem Schmerzensgeld besteht. Er hatte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeld in Höhe von etwa 107 000 € erhalten. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte die Beklagte unter Hinweis auf diesen Betrag ab. Nachdem das Verwaltungsgericht seiner Klage stattgegeben und hinsichtlich der Höhe des Wohngelds die Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld mindernd berücksichtigt und sich das Oberverwaltungsgericht sich dem angeschlossen hatte, wird in dem von der Stadt Osnabrück geführtem Revisionsverfahren zu klären sein, ob diese Auffassung mit Bundesrecht vereinbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der Berechnung, ob und wie viel Wohngeld einem Antragsteller zusteht, dessen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden.
Der Kläger, der eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 698 € erhält, beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld. Diese lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107 500 € erhalten habe.
Der hiergegen erhobenen Klage haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht teilweise stattgegeben:
Das Schmerzensgeld sei bei der Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich aber für die Zinserträge, die der Kläger aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erzielt und die er für das Jahr 2009 mit 2 400 € beziffert habe. Diese seien als sein Einkommen zu berücksichtigen. Deshalb stehe ihm ein geringerer Betrag an Wohngeld zu (nämlich 33 € monatlich), als er ohne Berücksichtigung der Zinserträge hätte beanspruchen können (nämlich 111 € monatlich).Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, weil die von ihm erzielten Zinseinkünfte mindernd zu berücksichtigen sind. Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenen Einkünfte in Ansatz zu bringen.
Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuer… » Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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