BVerwG: Zur Altersdiskriminierung bei IHK-bestelltem Sachverständigen
In einem Verfahren gegen die Industrie- und Handelskammer für und
hinsichtlich der für hat das Bundesverwaltungsgericht nach
einem zwischenzeitlichen „Umweg“ über das nun erneut über den Antrag des heute 75jährigen Klägers zu
entscheiden, der aufgrund einer einmaligen befristeten Verlängerung bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahres im Jahre 2007
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Sachgebiete „Anwendung der EDV im Rechnungswesen und Datenschutz sowie
EDV in der Hotellerie“ war.
Seinen Antrag auf Verlängerung der um
fünf, hilfsweise um vier Jahre lehnte die beklagte Industrie- und Handelskammer mit der Begründung ab, eine Bestellung erlösche nach
ihrer Sachverständigenordnung, wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet habe; sie könne nur einmal verlängert werden,
längstens bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres.
Der Kläger macht u.a. unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303 S.16) und
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1997) geltend, die ihm entgegengehaltene verstoße gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung.
Ebenso wie in den Vorinstanzen blieb der Kläger auch beim Bundesverwaltungsgericht nach Urteil vom 26. Januar 2011 – BVerwG 8 C 46.09
zunächst erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Urteil vor einem Jahr die Auffassung, die vorliegende unmittelbare
Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe für die Gewährleistung
eines geordneten Rechtsverkehrs durch die Institution öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die jederzeit
verlässliche der
Sachverständigen sicherstellen und zu diesem Zweck die Möglichkeit eröffnen wollen, durch die Festlegung einer Höchstaltersgrenze
potenziell nicht mehr so leistungsfähige Sachverständige auszuschließen.
Dieses des
Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich durch des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2011 (Az: 1 BvR 1103/11) aufgehoben worden. Die
Aufhebung und Zurückverweisung an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt begründet worden: Die
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass keine Pflicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg bestehe, sei nicht tragfähig, so dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht…
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