BVerwG 9 B 45.08 - Beschluss
am 19.09.2008 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde ist als unzulässig …
BVerwG 6 B 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
BVerwG 6 B 6.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.
BVerwG 3 B 105.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ...
BVerwG 3 B 106.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ...
BVerwG 3 B 107.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ...
BVerwG 1 B 1.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig.
BVerwG 8 B 3.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).1 1. Grundsätzlich bedeutsa
BVerwG 4 KSt 2000.08, BVerwG 4 A 2001.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Beklagte beansprucht von den Klägern im Umfang seines Obsiegens die Erstattung der Aufwendungen von Sachverständigen für deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24. und 25. Oktober 2006.
BVerwG 6 B 70.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (2.) zuzulassen. 21. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
BVerwG 5 B 24.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworf
BVerwG 6 B 63.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 11. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gemäß § 60 Abs. 1 VwGO aus den Gründen des Antrags vom 2. September 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 22. Die Besch
BVerwG 5 B 48.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. 21. Die Revision kann nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. 31.1 Eine grundsätzliche Bedeutung i
