BVerwG 9 B 44.07 - Beschluss
am 09.09.2008 von http://www.bverwg.deDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung …
BVerwG 9 B 45.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
BVerwG 9 B 43.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
BVerwG 1 B 74.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO
BVerwG 9 B 14.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision.1 1. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rec
BVerwG 8 B 59.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das Urteil auf einem von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2
BVerwG 8 B 9.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr.
BVerwG 10 B 4.05
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist zulässig und begründet.1 Die Beschwerde macht sinngemäß als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen
BVerwG 1 B 82.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2Die Beschwerde des Klägers ist unz
BVerwG 5 B 157.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
BVerwG 2 B 82.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob bei der Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Krankenhausbehandlun
BVerwG 4 B 26.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil betrifft die Beseitigungsanordnung. Die bauliche Anlage ist nach der Au
BVerwG 3 B 56.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ...
