BVerwG 9 B 25.07 - Beschluss
am 03.08.2007 von BundesverwaltungsgerichtDie Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 …
BVerwG 1 B 61.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs.
BVerwG 1 B 2.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs.
BVerwG 5 B 178.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26, m.w.N., stRspr) nicht erfüllt.
BVerwG 1 B 179.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.1 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Div
BVerwG 1 B 12.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
BVerwG 1 B 57.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
BVerwG 4 BN 35.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Das Normenkontrollurteil weicht nicht von den Urteilen des Bundesverw
BVerwG 5 C 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).
BVerwG 10 B 146.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 5 B 4.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 5 B 3.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 10 B 144.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
