BVerwG 8 B 94.07 - Beschluss
am 03.04.2008 von http://www.bverwg.deDie auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 3 …
BVerwG 9 B 34.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
BVerwG 8 B 49.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
BVerwG 5 B 86.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von den Klägern aufgeworfenen
BVerwG 9 B 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
BVerwG 4 BN 27.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
BVerwG 9 B 57.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gleicher Nerv für alle (Männerrechte): In Haft sollen alle schön intim viel reden dürfen…
Kanzlei Menschen und Rechte / Am 1. Dezember beklagte sich die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach auf einer Diskussion, die das Institut für Menschenrechte in Berlin organisiert hatte, am Rande auch darüber, dass “Menschenrechte” von
BVerwG 2 B 17.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine zum Ausgleich eines gegenseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB geschlos
Unbare Zahlung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Rechtslupe / Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflich
BVerwG 6 B 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
BVerwG 1 B 100.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
BVerwG 5 B 110.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin das Ziel verfolgt, ...
