BVerwG 8 B 83.07 - Beschluss
am 10.03.2008 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde des Kläger hat insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über seinen Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Grunde nach …
BVerwG 8 B 80.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht dessen höchst hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das Entschädigungsrecht des Klägers dem Grunde nach gemäß NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz festzust
BVerwG 8 B 43.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beschwerde wendet sich schwerpunktmäßig gegen die richterliche Überzeugungsbildung, weil das Verwaltungsgericht die in der
BVerwG 8 B 44.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beschwerde wendet sich schwerpunktmäßig gegen die richterliche Überzeugungsbildung, weil das Verwaltungsgericht die in der
BVerwG 2 B 66.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt noch einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Ab
BVerwG 8 PKH 8.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.1
BVerwG 2 B 69.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung
BVerwG 8 B 97.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden.
