BVerwG 8 B 59.06 - Beschluss
am 16.05.2007 von http://www.bverwg.deDie zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 …
BVerwG 10 B 144.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
BVerwG 10 B 143.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
BVerwG 1 B 66.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 9 B 42.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 1 B 17.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 10 B 146.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 5 B 103.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 209.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 102.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 3 B 103.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 6 B 69.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) des Klägers ist unzulässig, weil er sie entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat. 2Der mit der Rüge
BVerwG 1 B 80.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
