BVerwG 8 B 31.07 - Beschluss
am 17.10.2007 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. …
BVerwG 8 B 89.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 8 B 85.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 8 B 75.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 8 B 42.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 8 B 81.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 8 B 98.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 5 B 1.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.1 Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.2 Es ist nicht grundsätzlich zu klÃ
BVerwG 5 B 206.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
BVerwG 2 B 6.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.1 In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsger
BVerwG 2 B 25.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
BVerwG 2 B 131.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
BVerwG 9 B 59.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung ...
