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BVerwG 8 B 3.05 - Beschluss

am 26.04.2005 von http://www.bverwg.de

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).1

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