BVerwG 6 B 47.08 - Beschluss
am 18.11.2008 von http://www.bverwg.deDie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels …
BVerwG 6 PB 6.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzula
BVerwG 6 B 45.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsät
BVerwG 6 B 22.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 11. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (a) und der Divergenz (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
BVerwG 9 B 6.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
BVerwG 6 B 24.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzula
BVerwG 6 B 25.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 175.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Verfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.
2 BvR 1178/04 vom 09.03.2005
BVerfG / Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 1
BVerwG 6 B 6.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.
BVerwG 8 B 95.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
BVerwG 5 B 73.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
BVerwG 9 VR 2.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17e FStrG hat keinen Erfolg. Für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 3.08 geführten Klage des Antragstellers gegen den ...
