BVerwG 6 B 33.07 - Beschluss
am 05.09.2007 von BundesverwaltungsgerichtDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung …
BVerwG 6 B 7.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ...
BVerwG 6 B 15.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ...
BVerwG 6 B 2.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Geme
BVerwG 6 B 46.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 11. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gem
BVerwG 6 B 70.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemei
BVerwG 6 B 6.04
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : I. Zurückweisung der Beschwerde Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entsche
BVerwG 5 B 93.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juni 2006 wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
BVerwG 1 B 100.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht in einer Weise bezeichnet, die den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. 2Die Beschwerde rü
BVerwG 6 BN 5.04
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.1 1. Sie richtet sich nach §§ 132, 133 VwGO. Die Vorschriften über die Revision nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind hier anwendbar.2 Über das Begehren des Antragstelle
BVerwG 1 B 80.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
BVerwG 2 B 21.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.1 1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte als verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe es unter Verletzung seiner
BVerwG 4 BN 4.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Die allein auf § 132 Abs. 2
