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BVerwG 5 B 88.06 - Beschluss

am 23.05.2007 von Bundesverwaltungsgericht

Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen …

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Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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