BVerwG 5 B 88.06 - Beschluss
am 23.05.2007 von BundesverwaltungsgerichtDie zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen …
BVerwG 5 B 103.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 209.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 102.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 3 B 103.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 208.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 120.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
BVerwG 10 B 146.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 5 B 4.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 5 B 3.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 10 B 144.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
BVerwG 10 B 143.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
BVerwG 4 B 8.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
