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BVerwG 5 B 57.04 - Beschluss

am 17.02.2005 von http://www.bverwg.de

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.1

Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Anders als der Beklagte meint, …

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