BVerwG 5 B 206.07 - Beschluss
am 27.02.2008 von http://www.bverwg.deDie auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 …
BVerwG 5 B 48.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. 21. Die Revision kann nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. 31.1 Eine grundsätzliche Bedeutung i
BVerwG 5 B 57.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.1 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Anders als der Beklagte meint
BVerwG 5 B 69.04
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.1 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Ab
BVerwG 5 B 133.04
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.1 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.2 Die Kläger halten für grundsätzlich kläru
BVerwG 5 B 128.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.1 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.2 1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frag
BVerwG 5 B 24.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworf
BVerwG 2 PKH 2.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einnach Wiedereinsetzung in die Fristen gemäß § 133 Abs. 2 und 3 VwGO durchzuführendesBeschwerdeverfahren kann keinen Erfolg haben.
BVerwG 10 C 39.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die Prozesskostenhilfe, die er zusammen mit der am 14. März 2007 eingelegten Revision beantragt hat, nicht bewilligt werden, weil seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ...
BVerwG 4 B 15.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, ...
BVerwG 5 B 83.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist erfolglos.
BVerwG 5 B 50.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
BVerwG 4 BN 52.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die zum Themenkomplex Rechtswidrigkeitszusammenhang geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. 31.1. Die als rechtsgrunds
