Alle Blogs » BVerwG 5 B 201.07 - Beschluss

BVerwG 5 B 201.07 - Beschluss

am 04.06.2008 von http://www.bverwg.de

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 …

Vorher bei http://www.bverwg.de (Bundesverwaltungsgericht)

» BVerwG 5 B 168.07 - Beschluss

» BVerwG 9 B 4.08 - Beschluss

» BVerwG 9 B 65.07 - Beschluss

» BVerwG 9 B 35.07 - Beschluss

» BVerwG 4 B 28.08 - Beschluss


Mehr Informationen » Ähnliche Artikel zeigen | verbergen
» Verwandte Tags: nr nr

BVerwG 5 B 207.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

BVerwG 10 B 36.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

BVerwG 4 B 20.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.

BVerwG 4 B 19.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.

BVerwG 4 B 17.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs.

BVerwG 4 B 18.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132

BVerwG 6 B 69.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) des Klägers ist unzulässig, weil er sie entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat. 2Der mit der Rüge

BVerwG 6 B 54.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 11. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2a) Sie ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren wegen fehlender Zulassung der Berufung nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen konnte (dazu Beschlüsse vom 22. April

BVerwG 8 B 50.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2Den Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kennt das Re

BVerwG 6 C 17.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Den Beiladungsanträgen ist nicht zu entsprechen, denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO), ...

BVerwG 1 B 16.04 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend

BVerwG 4 A 1005.04 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. 2Die Antrag

» Suche in den JuraBlogs

Automatisch übernommen von:

Bundesverwaltungsgericht

RSS-Newsfeed des Bundesverwaltungsgerichts

» Bundesverwaltungsgericht

» Aktuell in den Lawblogs

» Top-Meldungen

» TOP-Meldungen per E-Mail

Infos zum kostenlosen Service »