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BVerwG 5 B 200.07 - Beschluss

am 02.04.2008 von http://www.bverwg.de

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2007 ist zwar …

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Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

BVerwG 5 B 93.06 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juni 2006 wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

BVerwG 2 B 44.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zu Unrecht macht

BVerwG 3 B 120.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

BVerwG 5 B 4.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

BVerwG 8 PKH 3.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Das mit Schreiben des Klägers vom 6. Februar 2007 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2007, ..., ist als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu werten.

BVerwG 5 B 56.05

Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.1 Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde

BVerwG 2 B 48.08 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 58

BVerwG 9 B 19.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Zulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

BVerwG 5 B 57.06 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

BVerwG 5 B 70.08 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

BVerwG 8 B 17.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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