BVerwG 5 B 175.07 - Beschluss
am 28.11.2007 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Verfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 …
BVerwG 5 B 147.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die Beschwerde geltend macht.
BVerwG 5 B 46.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich derzeit keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Divergenzrüge der Klägerin (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
BVerwG 2 B 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Bedeutung, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
BVerwG 2 B 47.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde leitet rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ...
BVerwG 2 B 95.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.1 Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig der Sache nach die Frage, ob mit dem Begriff anrechnungsfähige Pflic
BVerwG 2 B 31.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die ausschließlich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
BVerwG 4 B 39.05
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit, die Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen (Ã
BVerwG 5 C 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).
BVerwG 9 B 1.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
BVerwG 4 B 3.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.1 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der auf die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zugesch
BVerwG 9 B 35.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Grundsatzrüge und auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde ist unbegründet.
BVerwG 8 B 9.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen nicht statthaft.1 Als außerordentliche Beschwerde genügt sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395 ). Zwa
