BVerwG 5 B 145.06 - Beschluss
am 10.05.2007 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde ist nicht …
BVerwG 3 B 119.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist begründet.
BVerwG 5 B 149.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist nicht begründet.
BVerwG 5 B 131.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist nicht begründet.
BVerwG 5 B 6.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
BVerwG 1 B 100.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
BVerwG 10 B 18.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
BVerwG 4 KSt 1002.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Senat hat mit Entscheidung vom 16. November 2006 über die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 entschieden.
BVerwG 1 B 110.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
OLG Hamburg: Eine Bitte um Frankierung der Rücksendung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn die Portoerstattung angekündigt ist
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07 §§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden.
BVerwG 1 B 63.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der am 14. Februar 1987 geborene Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt bei seiner Großmutter in Serbien. Er beantragte im Dezember 2002 ein Visum zur Familienzusammenführung mit seinem im Bundesgebiet lebenden Vater.
BVerwG 2 VR 2.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / I 1Der Antragsteller ist als Regierungsdirektor im Dienst der Antragsgegnerin beim Bundesnachrichtendienst in Pullach beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 erhielt er die schriftliche Anordnung, ab dem 6. Februar 2007 Dienst in der Berliner Dienstste
BVerwG 2 VR 1.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / I 1Der Antragsteller ist als Regierungsdirektor im Dienst der Antragsgegnerin beim Bundesnachrichtendienst in Pullach beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 erhielt er die schriftliche Anordnung, ab dem 6. Februar 2007 Dienst in der Berliner Dienstste
