BVerwG 5 B 137.07 - Beschluss
am 12.06.2007 von http://www.bverwg.deDie auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der …
BVerwG 5 B 157.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
BVerwG 5 B 109.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
BVerwG 5 B 81.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.1 1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden.2 1.1 Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist
BVerwG 5 B 68.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.1 Die nach Auffassung der Klägerin grundsätzlicher Klärung bedürftige Frage,2 w
BVerwG 5 B 5.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (...) zugelassen werden.
BVerwG 5 B 83.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.
BVerwG 5 B 127.04
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Bes
Fildertunnel (Bahnprojekt “Stuttgart 21″) kann gebaut werden
Handakte WebLAWg / Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage von in ihrem Grundeigentum betroffenen Klägern gegen den PFB für den Fildertunnel (Bahnprojekt “Stuttgart 21″) abgewiesen hat, ist nunmehr die Beschwerde, mit der die Kläg
BVerwG 9 B 40.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird.
BVerwG 9 B 31.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird.
BVerwG 7 B 5.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Kläger wendet sich mit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den seine Anhörungsrüge ...
BVerwG 6 B 48.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2Zwar ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§
