BVerwG 4 BN 55.07 - Beschluss
am 27.02.2008 von http://www.bverwg.deDie auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. …
BVerwG 10 B 45.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. a) Das Berufun
BVerwG 10 BN 1.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nic
BVerwG 10 B 58.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
BVerwG 4 B 26.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Verfahrensmängel hat die Beschwerde nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet.
BVerwG 4 B 29.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
BVerwG 8 B 23.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
BVerwG 2 B 67.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstunfallschaden nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anzunehmen ist.
BVerwG 2 B 122.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift; Mangelbeseitigung gemäß § 55 BDG; Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberste Dienstbehörde.
BVerwG 5 B 24.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworf
BVerwG 5 B 197.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2007 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 2 B 75.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Revision des Beklagten ist gemäß § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in zweiter Ins
BVerwG 6 BN 1.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Soweit das Beschwerdeverfahren die Antragstellerin zu 2 betrifft, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem diese die Beschwerde zurückgenommen hat.
