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BVerwG 4 B 71.04 - Beschluss

am 08.12.2004 von Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.1

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.2

a) Dies …

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