BVerwG 4 B 48.07 - Beschluss
am 25.06.2008 von http://www.bverwg.deDie fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 133 Abs. …
BVerwG 5 B 42.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden.
BVerwG 8 B 77.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO begründet. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2Di
BVerwG 5 B 175.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist, soweit den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt ist, nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
BVerwG 5 B 178.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26, m.w.N., stRspr) nicht erfüllt.
BVerwG 10 B 91.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
BVerwG 1 B 179.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.1 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Div
BVerwG 5 B 5.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (...) zugelassen werden.
BVerwG 4 B 112.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.1 1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.2
BVerwG 4 BN 52.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die zum Themenkomplex Rechtswidrigkeitszusammenhang geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. 31.1. Die als rechtsgrunds
BVerwG 4 BN 51.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die zum Themenkomplex Rechtswidrigkeitszusammenhang geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. 31.1. Die als rechtsgrunds
BVerwG 9 B 70.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
BVerwG 3 B 129.04
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.1 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich der beiden un
