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BVerwG 4 B 39.05

am 08.12.2005 von http://www.bverwg.de

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit, die Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an …

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