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BVerwG 4 B 3.05 - Beschluss

am 17.02.2005 von http://www.bverwg.de

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.1

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der auf …

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