BVerwG 3 B 53.07 - Beschluss
am 24.07.2007 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen …
BVerwG 3 B 56.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ...
BVerwG 3 B 48.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ...
BVerwG 3 B 49.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ...
BVerwG 3 B 50.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ...
BVerwG 3 B 51.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ...
BVerwG 3 B 52.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ...
BVerwG 5 B 109.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Vertretbar Weblawg / Die Revision in Zivilsachen, die nach § 133 GVG grundsätzlich vom BGH zu entscheiden ist, findet seit dem 01.01.2002 unabhängig vom Wert der Beschwer nur dann statt, wenn das Berufungsgericht die Revision im Urteil ausdrücklich zugelassen hat od
BVerwG 9 B 6.05
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2 a) Die Beschwerde sieht als grundsätz
BVerwG 10 B 4.05
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist zulässig und begründet.1 Die Beschwerde macht sinngemäß als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen
BVerwG 4 B 112.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.1 1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.2
BVerwG 5 C 16.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Klägerin ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.1 Sie war ohne Verschulden gehindert, die Monatsfrist zur Einlegung der Revision einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter haben
