BVerwG 3 B 16.07 - Beschluss
am 05.09.2007 von http://www.bverwg.deNichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht; ausgelaufenes Recht; Rücknahme; Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken; Gemeinschaftsrecht; Einfuhrlizenz; …
BVerwG 6 B 14.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Rechtsbehelfsbelehrung, Adressat, Dritter, Unternehmen, verbundene Unternehmen, unzulässige Rechtsausübung.
BVerwG 2 B 25.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
BVerwG 7 B 26.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
BVerwG 2 B 131.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
BVerwG 2 B 60.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
BVerwG 6 BN 7.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.1 a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
BVerwG 3 B 46.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2Die Klägerin sieht in erster Linie die Frage als grundsätzlich klä
BVerwG 4 B 50.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
BVerwG 2 B 26.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch beruht die angegriffene Entscheidung auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 1
BVerwG 7 B 21.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
BVerwG 8 B 49.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
BVerwG 3 B 92.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.1 Die Beschwerde sieht die Frage als
