BVerwG 3 B 101.03 - Beschluss

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.1 Mit Wirkung gegenüber dem Kläger als Alleinerbe seiner Mutter wurde diese durch den angefochtenen Bescheid des Bayerischen Landesausgleic…

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Themen: Alleinerbe

Erschienen 17. September 2004 auf http://www.bverwg.de.

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