BVerwG 20 F 1.06 - Beschluss
am 08.05.2007 von http://www.bverwg.deVerwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang; Vorlage der Behördenakten im ; Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde nach …
BVerwG 9 B 25.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) stellt...
BVerwG 5 B 178.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26, m.w.N., stRspr) nicht erfüllt.
BVerwG 5 C 22.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
BVerwG 6 C 30.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
BVerwG 6 B 63.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 11. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gemäß § 60 Abs. 1 VwGO aus den Gründen des Antrags vom 2. September 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 22. Die Besch
BVerwG 4 BN 4.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Die allein auf § 132 Abs. 2
BVerwG 9 B 55.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
BVerwG 6 B 52.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 11. Die Beschwerden müssen ohne Erfolg bleiben. 2Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht
BVerwG 8 B 9.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr.
BVerwG 1 B 98.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwG
BVerwG 5 B 3.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Ob die Beschwerden der Kläger zu 14 bis 19 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) unzulässig sind ...
BVerwG 6 B 60.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsame
