BVerwG 2 B 86.07 - Beschluss
am 19.02.2008 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 …
BVerwG 2 B 47.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde leitet rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ...
BVerwG 8 B 49.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
BVerwG 4 B 42.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
BVerwG 4 B 43.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
BVerwG 8 B 62.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
BVerwG 2 B 48.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 58
BVerwG 1 B 145.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg.
BVerwG 5 B 196.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg.
BVerwG 10 B 76.04
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Der Rechtssache kommt wegen keiner der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2 a) Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbed
BVerwG 5 B 178.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26, m.w.N., stRspr) nicht erfüllt.
BVerwG 4 BN 11.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst, noch weicht das Normenkontrollurteil von einer divergenzfähigen Entscheidung
BVerwG 4 BN 13.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht.
