BVerwG 2 B 72.07 - Beschluss
am 10.03.2008 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde ist unbegründet; sie führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger erhielt zwischen dem 1. August 1999 und dem 30. September 2003 den Familienzuschlag der …
BVerwG 9 B 59.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung ...
BVerwG 2 B 106.04
Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.1 In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zulag
BVerwG 5 B 81.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.1 1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden.2 1.1 Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist
BVerwG 9 B 3.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Ent
BVerwG 4 B 71.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.1 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.2 a) Dies gilt zunächst
BVerwG 2 B 69.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung
BVerwG 2 B 104.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Beschwerde wirft keine Frage auf, die der E
BVerwG 8 B 59.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
BVerwG 5 B 24.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworf
BVerwG 5 B 57.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.1 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Anders als der Beklagte meint
BVerwG 5 B 56.05
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.1 Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde
BVerwG 3 B 89.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet.
