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BVerwG 2 B 23.05

am 09.12.2005 von http://www.bverwg.de

Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Keine der als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigt …

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