BVerwG 2 B 122.07 - Beschluss
am 02.04.2008 von BundesverwaltungsgerichtVerfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift; Mangelbeseitigung gemäß § 55 …
BVerwG 4 BN 12.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs leidet unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der beschließende Senat von der Möglichkeit der Zu
BVerwG 2 B 48.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht b
BVerwG 8 B 3.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).1 1. Grundsätzlich bedeutsa
BVerwG 5 B 84.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Kläger rügen zu Recht als Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Verwaltungsgericht im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO nicht ordnungsmäßig besetzt
BVerwG 5 B 189.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
BVerwG 2 B 66.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt noch einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Ab
BVerwG 9 B 10.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf einen Verfahrensmangel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 3 und 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs
BVerwG 1 B 16.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
BVerwG 1 B 33.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 1
BVerwG 8 B 57.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die zulässige Beschwerde ist begründet. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs.2 Nr. 3 VwGO).
BVerwG 1 B 179.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.1 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Div
BVerwG 1 B 5.05
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des §
