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BVerwG 2 B 112.04

am 10.11.2005 von Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt weder eine Abweichung im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, noch hat die Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung.1

Eine …

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