BVerwG 10 B 42.08 - Beschluss
am 20.10.2008 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 …
BVerwG 1 B 15.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 1 B 16.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 1 B 18.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 1 B 66.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 9 B 42.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
BVerwG 1 B 17.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 BGG
KunzOBlog / Was eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 BGG ist, welche - auch unter dem üblichen Streitwert - eine Beschwerde zulässig macht, weiss man zwar auch nach dem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (Urteil v
BVerwG 7 B 23.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch, ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO einzuholen, denn der Sachverhalt ist geklärt (vgl. Beschluss vom 8. März 2006 BVerwG 3 B 182.05 juri
BVerwG 10 B 142.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.).
BVerwG 10 B 130.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.).
BVerwG 9 B 58.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
BVerwG 9 A 21.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
