BVerwG 1 B 32.07 - Beschluss
am 16.05.2007 von http://www.bverwg.deDem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende …
BVerwG 1 B 15.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
BVerwG 10 B 88.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Den Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
BVerwG 1 B 13.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die Beschwerde, die
BVerwG 1 B 80.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
BVerwG 1 B 71.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die auf eine grundsätzliche
BVerwG 1 B 110.06 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Gutscheine
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen - Rechtsanwälte in Ingolstadt / Erschienen im “Tip” am 12.11.2008 Gutscheine: ein beliebtes Weihnachtsgeschenk Praktisch sind sie ja schon, die Geschenkgutscheine. Es gibt aber auch rechtlich einiges zu beachten. Beispielweise bei einer zeitlichen Befristung (”ein
BVerwG 8 B 81.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
BVerwG 2 B 79.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (Â
BVerwG 9 B 19.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
BVerwG 9 B 22.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
BVerwG 8 B 8.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Beschwerdebegründung lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen.
