BVerwG 1 B 2.06
am 04.10.2007 von http://www.bverwg.deDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs …
BVerwG 3 B 16.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Gegenvorstellung ist unstatthaft. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2006 ist mit dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2007, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde,...
BVerwG 5 B 132.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
BVerwG 8 B 26.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
BVerwG 4 BN 30.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
BVerwG 5 B 134.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO (Grundsatz- und Divergenzrügen) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
BVerwG 5 B 131.04
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Verfahrensrügen und auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.1 1. Der Verwaltungs
BVerwG 5 B 81.04 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.1 1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden.2 1.1 Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist
BVerwG 4 B 57.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007 BVerwG 4 C 7.07 ...
BVerwG 9 B 60.07 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, .
BVerwG 8 B 10.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Weder weist die Sache die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf noch ist die behauptete Diverg
BVerwG 5 B 48.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. 21. Die Revision kann nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. 31.1 Eine grundsätzliche Bedeutung i
BVerwG 5 B 24.05
Bundesverwaltungsgericht / G r ü n d e : Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworf
